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Satzung des Vereins

§

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen
Partner­schafts­verein Friends of Taunton – Tauntons Freunde.

Der Verein hat seinen Sitz in Königslutter am Elm.

Das Geschäfts­jahr ist das Kalender­jahr.

Der Verein ist in das Vereins­register einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege der Städte­partner­schaft Königslutters mit der Stadt Taunton, Somerset, England. Es soll das Zusammen­gehörig­keits­gefühl und das gegen­seitige Verstehen als Voraus­setzung für die offiziellen Kontakte gepflegt und Mitglieder geworben werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaft­liche Zwecke.

Der Satzungs­zweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maß­nahmen:

Der Verein bereitet Treffen der Partner­städte in Königslutter vor und führt sie mit der Stadt­verwaltung durch. Darüber hinaus werden die Freunde aus Königslutter auf ihren Besuch in Taunton durch Tages­seminare vorbereitet und einge­wiesen. Dies bedeutet auch sprach­liche Unter­weisung in Englisch, abgestimmt auf die fach­spezifischen Bedürf­nisse der besuchenden Gruppen und Vereine.

Somit stellt er sich dabei auch in den Dienst der Öffent­lich­keit.

Er ist partei­politisch und konfessionell ungebunden.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitglied­schaft, Mitglieds­beiträge

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede männliche und weibliche Person sein. Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen sind sachlich zu sehen und schließen beide Geschlechter ein. Der Beitritt eines Minder­jährigen bedarf der Einwilligung seines gesetz­lichen Vertreters.

Förderndes Mitglied kann jede natür­liche oder juristische Person sein, die Bestrebungen des Vereins unter­stützen will, ohne selbst aktiv mitzu­arbeiten.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres­beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder­versammlung bestimmt.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitglied­schaft

Die Mitglied­schaft endet

  • mit dem Tode des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Streichung von der Mitglieder­liste
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Der frei­willige Austritt erfolgt durch schrift­liche Erklärung gegen­über einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalender­jahres unter Einhaltung einer Kündigungs­frist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitglieder­liste gestrichen werden, wenn es trotz zwei­maliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rück­stand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahn­schreibens drei Monate vergangen sind und die Beitrags­schulden nicht bezahlt sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzu­teilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereins­interessen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausge­schlossen werden. Vor der Beschluss­fassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegen­heit zu geben, sich persön­lich vor dem Vorstand oder schrift­lich zu recht­fertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mittels einge­schriebenen Briefs bekannt zu geben. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereins­vermögen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die von der Mitglieder­versammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen sind pünkt­lich zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitglieder­versammlung
  • und der Vorstand.

§ 7 Die Mitglieder­versammlung

Die Mitglieder­versammlung ist mindestens einmal im Jahre im ersten Quartal einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schrift­lich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Eine Mitglieder­versammlung ist drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tages­ordnung schrift­lich oder durch die Tages­presse einzuberufen. Die ordnungs­gemäß einberufene Mitglieder­versammlung ist ohne Rück­sicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschluss­fähig. Die Mitglieder­versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stell­vertretenden Vorsitzenden oder von einem von der Versammlung gewählten Teil­nehmer geleitet. Die Mitglieder­versammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm­enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforder­lich.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stich­wahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchsten Stimmen­zahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitglieder­versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungs­leiter und dem Protokoll­führer zu unter­zeichnen ist. Es soll folgende Fest­stellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungs­leiters und des Protokollanten, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tages­ordnung, die einzelnen Abstimmungs­ergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs­änderungen ist der genaue Wort­laut anzugeben.

Die Mitglieder­versammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegen­nahme des Jahres­berichtes und der Jahres­rechnung des Vorstands
  2. Fest­stellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  3. Fest­setzung des Mitglieds­beitrages und ggf. der Umlage
  4. Genehmigung der Jahres­rechnung und Entlastung des Vorstands
  5. Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands
  6. Wahl von zwei Rechnungs­prüfern auf die Dauer von zwei Jahren
  7. Beschluss­fassung über die Auflösung des Vereins

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzu­bringen. Sie sind zwei Wochen vor der Mitglieder­versammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungs­leiter hat zu Beginn der Mitglieder­versammlung die Tages­ordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stell­vertretenden Vorsitzenden, dem Schrift­führer und dem Kassen­führer. Der Verein wird gericht­lich und außer­gericht­lich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einem der stell­vertretenden Vorsitzenden vertreten.

Die Mitglieder­versammlung wählt darüber hinaus die Mitglieder des erweiterten Vorstands.

Der Vorstand wird von der Mitglieder­versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstands­mitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so über­nimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungs­gemäßen Neuwahl des Vorstands. Der Vorstand ist für alle Angelegen­heiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.

Er hat folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitglieder­versammlung und Aufstellung der Tages­ordnung
  2. Einberufung der Mitglieder­versammlungen
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder­versammlung
  4. Aufstellung eines Haushalts­planes für jedes Geschäfts­jahr, Buch­führung, Erstellung des Jahres­berichts
  5. Beschluss­fassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstands­sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stell­vertretenden Vorsitzenden schrift­lich oder fern­münd­lich einberufen werden. Eine angemessene Einberufungs­frist ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens drei Vorstands­mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stell­vertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Es entscheidet die Stimme des Sitzungs­leiters. Die Vorstands­sitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stell­vertretenden Vorsitzenden.

Die Beschlüsse sind zu Beweis­zwecken in einer Nieder­schrift festzu­halten und vom Sitzungs­leiter zu unter­schreiben. Die Nieder­schrift soll Ort und Zeit der Vorstands­sitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungs­ergebnisse enthalten. Ein Vorstands­beschluss kann auf schrift­lichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstands­mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Die Rechnungs­prüfer

Die Arbeit der Rechnungs­prüfer erstreckt sich auf die Nach­prüfung der Richtig­keit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweck­mäßig­keit und Notwendig­keit der vom Vorstand genehmigten Maß­nahmen.

§ 10 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall des Zweckes

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall des bisherigen Zweckes kann nur in einer zu diesem Zweck einbe­rufenen Mitglieder­versammlung mit der in § 7 festgelegten Mehr­heit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder­versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stell­vertretenden Vorsitzenden die gemeinsam verantwort­lichen Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Königslutter am Elm, die es unmittelbar und ausschließ­lich für gemein­nützige Zwecke der Städte­partnerschaft zu verwenden hat.

§ 11 Schluss­bestimmung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitglieder­versammlung vom 18. Juni 1996 beschlossen und genehmigt. Sie tritt damit sofort in Kraft.