Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Partnerschaftsverein Friends of Taunton – Tauntons Freunde.
Der Verein hat seinen Sitz in Königslutter am Elm.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege der Städtepartnerschaft Königslutters mit der Stadt Taunton, Somerset, England. Es soll das Zusammengehörigkeitsgefühl und das gegenseitige Verstehen als Voraussetzung für die offiziellen Kontakte gepflegt und Mitglieder geworben werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Der Verein bereitet Treffen der Partnerstädte in Königslutter vor und führt sie mit der Stadtverwaltung durch. Darüber hinaus werden die Freunde aus Königslutter auf ihren Besuch in Taunton durch Tagesseminare vorbereitet und eingewiesen. Dies bedeutet auch sprachliche Unterweisung in Englisch, abgestimmt auf die fachspezifischen Bedürfnisse der besuchenden Gruppen und Vereine.
Somit stellt er sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede männliche und weibliche Person sein. Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen sind sachlich zu sehen und schließen beide Geschlechter ein. Der Beitritt eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzuarbeiten.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht bezahlt sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen sind pünktlich zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- und der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahre im ersten Quartal einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Eine Mitgliederversammlung ist drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch die Tagespresse einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem von der Versammlung gewählten Teilnehmer geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollanten, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstands
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und ggf. der Umlage
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus die Mitglieder des erweiterten Vorstands.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
Er hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine angemessene Einberufungsfrist ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Es entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einer Niederschrift festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 9 Die Rechnungsprüfer
Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Maßnahmen.
§ 10 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall des Zweckes
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall des bisherigen Zweckes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam verantwortlichen Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Königslutter am Elm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Städtepartnerschaft zu verwenden hat.
§ 11 Schlussbestimmung
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 1996 beschlossen und genehmigt. Sie tritt damit sofort in Kraft.